Transport von Kleinmengen Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Sonntag, 29. Juni 2008
  • Jedes Fahrzeug ist möglich,                                                        Image
  • es  gibt keine vorgeschriebene  Fahrzeugbesatzung,
  • es ist keine Lenkerausbildung notwendig,
  • Personenbeförderung ist möglich,
  • keine Kennzeichnung des Fahrzeuges vorgeschrieben,
  • keine besondere Zulassung des Fahrzeuges  notwendig,
  • mit Ausnahme des Feuerlöschers gibt es keine besonderen  Vorschriften an das  an das Fahrzeug oder seine Ausrüstung.

Auflagen:

Folgende Auflagen sind einzuhalten:

  • Die Beförderung der Sprengmittel darf nur in entsprechend zugelassener Verpackung erfolgen.
  • im Beförderungspapier muss der Vermerk stehen: "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt
    1.1.3.6.3 festgesetzten Freigrenzen"
  • 2 kg Feuerlöscher muss im Fahrzeug vorhanden sein.
  • das Betreten eines Fahrzeuges mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt, außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine metallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen können.
  • die Begleitpapiere (Beförderungspapier, Unfallmerkplatt = Schriftliche Weisungen) müssen im Fahrzeug  aufliegen.

Höchstmenge an Nettoexplosivstoff

Werden nur Sprengstoffe oder nur Zündmittel gelade, dürfen als Kleinmengen in einer Beförderungseinheit die Höchstmengen an Nettoexplosivstoff laut folgender Tabelle geladen werden.

Sprengmittel                                                                     Höchstmenge        Faktor

  • Sprengstoffe 1.1 D                                                                                  50 kg                              20
  • Sprengschnüre 1.1 D                                                                             20 kg                              50
  • Schwazpulver 1.1 D                                                                                20 kg                              50
  • Sprengkapseln 1.1 B                                                                             20 kg                              50
  • Elektr. Sprengzünder, wenn 1.1 B                                                       20 kg                              50
  • Elektr. Sprengzünder wenn 1.4 B                                                      300 kg                              3
  • Sicherheitsanzündeschnur, Zünschnuranzünder 1.4 S           unbegrenzt                           0
  • nichtsprengkräftige Zünder, Oberflächenverzögerer 1.4 S      unbegrenzt                           0

Zusamenladung                    Image

Auch bei Kleinmengen ist die Zusammenladung erlaubt, wenn sie in getrennten Behältern oder Abteilen beförder werden, deren Bauart von der zuständigen Behörde (oder einer bestimmten Stelle) zugelassen ist und so ausgelegt sind, dass zwischen den Behältern oder Abteilen jede Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf die Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D verhindert wird. 

Dabei darf die zulässige Höchstmenge oder transportierten Explosivstoffe die fiktive Zahl 100 nicht überschreiten, die aus der Masse der transportierten Explosivstoffe multipliziert mit einen Faktor (siehe obige Tabelle) der der Gefährlichkeit des Explosivstoffs rechnung trägt, ermitteln lässt. 

 

 
Sprengarbeiten.eu