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Transport von Kleinmengen |
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Geschrieben von Administrator
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Sonntag, 29. Juni 2008 |
- Jedes Fahrzeug ist möglich,

- es gibt keine vorgeschriebene Fahrzeugbesatzung,
- es ist keine Lenkerausbildung notwendig,
- Personenbeförderung ist möglich,
- keine Kennzeichnung des Fahrzeuges vorgeschrieben,
- keine besondere Zulassung des Fahrzeuges notwendig,
- mit Ausnahme des Feuerlöschers gibt es keine besonderen Vorschriften an das an das Fahrzeug oder seine Ausrüstung.
Auflagen:Folgende Auflagen sind einzuhalten: - Die Beförderung der Sprengmittel darf nur in entsprechend zugelassener Verpackung erfolgen.
- im Beförderungspapier muss der Vermerk stehen: "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt
1.1.3.6.3 festgesetzten Freigrenzen" - 2 kg Feuerlöscher muss im Fahrzeug vorhanden sein.
- das Betreten eines Fahrzeuges mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt, außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine metallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen können.
- die Begleitpapiere (Beförderungspapier, Unfallmerkplatt = Schriftliche Weisungen) müssen im Fahrzeug aufliegen.
Höchstmenge an NettoexplosivstoffWerden nur Sprengstoffe oder nur Zündmittel gelade, dürfen als Kleinmengen in einer Beförderungseinheit die Höchstmengen an Nettoexplosivstoff laut folgender Tabelle geladen werden. Sprengmittel Höchstmenge Faktor
- Sprengstoffe 1.1 D 50 kg 20
- Sprengschnüre 1.1 D 20 kg 50
- Schwazpulver 1.1 D 20 kg 50
- Sprengkapseln 1.1 B 20 kg 50
- Elektr. Sprengzünder, wenn 1.1 B 20 kg 50
- Elektr. Sprengzünder wenn 1.4 B 300 kg 3
- Sicherheitsanzündeschnur, Zünschnuranzünder 1.4 S unbegrenzt 0
- nichtsprengkräftige Zünder, Oberflächenverzögerer 1.4 S unbegrenzt 0
Zusamenladung 
Auch bei Kleinmengen ist die Zusammenladung erlaubt, wenn sie in getrennten Behältern oder Abteilen beförder werden, deren Bauart von der zuständigen Behörde (oder einer bestimmten Stelle) zugelassen ist und so ausgelegt sind, dass zwischen den Behältern oder Abteilen jede Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf die Stoffe der Verträglichkeitsgruppe D verhindert wird. Dabei darf die zulässige Höchstmenge oder transportierten Explosivstoffe die fiktive Zahl 100 nicht überschreiten, die aus der Masse der transportierten Explosivstoffe multipliziert mit einen Faktor (siehe obige Tabelle) der der Gefährlichkeit des Explosivstoffs rechnung trägt, ermitteln lässt.
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