Sprengarbeiten Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Montag, 5. Januar 2009

Grundlagen von Sprengarbeiten:

Die Sprengtechnik hat seit vielen Jahren für viele Betriebe große Bedeutung - insbesondere für die gewerbliche Betriebe der Stein- und Schottergewinnung, die Bauunternehmungen im Verkehrswegebau, im Tunnelbau, bei Abbrucharbeiten -, denken wir auch an die verschiedenen Sprengungen in der Land und Forstwirtschaft oder an die die Sprengungen im Zuge seismischen Untersuchungen.

Was sind Sprengarbeiten?

In der SprengV sind all jene Tätigkeiten aufgelistet, die zu den Sprengarbeiten zählen:

  • die Übernahme, die Verwahrung und der Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstelle oder Baustelle,
  • das Herstellen von Ladungen und das Besetzen,
  • die Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
  • das Abtun der Sprengladungen,
  • die Beseitigung von Versagern,
  • die Entsorgung von Sprengmitteln.

All diese Sprengarbeiten dürfen nur von Sprengbefugten nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden.

Vom Arbeitgeber ist dafür zu sorgen, dass den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeit notwendig sind, in einen einwandfreien Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Wenn mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung beschäftigt werden, ist einer der Sprengbefugten mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Dies gilt auch, wenn Sprengbefugte von mehreren Unternehmen an der Sprengung beteilligt sind: In diesem Fall haben die jeweiligen Arbeitgeber einvernehmlich die Sprengaufsicht zu regeln. Den Anordnungen dieser Sprengaufsicht müssen die übrigen Sprengbefugten Folge leisten.

Während der Ausführung der Sprengarbeiten ist der Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, allein anordnungsbefugt; alle betroffenen Arbeitnehmer haben der Anordnungen des Sprengbefugten bzw. der Sprengaufsicht Folge zu leisten.

Welche Aufgabe hat der Sprengbefugte?

In Anbetracht der bei Sprengarbeiten vorhandenen Gefahren für die beteiligten Arbeitnehmer, aber auch für Anrainer, hat in Österreich bereits vor vielen Jahren der Gesetzgeber festgelegt, dass nur entsprechend ausgebildete Arbeitnehmer, die "Sprengbefugten", Sprengarbeiten durchführen dürfen. Arbeitgeber dürfen als Sprengbefugte nur Personen beschäftigen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes - ASchG, berechtigt sind Sprengarbeiten durchzuführen. Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die

  • hierfür geistig und körperlich geeignet sind,
  • verlässliche sind,
  • über einen NAchweis der erforderlichen Fachkenntnise verfügen,
  • über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

Bisherige Schießbefugte der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen (BPV-Personen) dürfen für die Tätigkeit als Sprengbefugter herangezogen werden.

Entsprechend der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnise für bestimme Arbeiten umfassen die notwendigen Fachkenntnise für den Sprengbefugten:

  • Grundbegriffe über explosionsgefährliche und explosionfähige Stoffe und Zündmittel,
  • Art der Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten,
  • Grundbegriffe der Gesteinskunde, Sprengtechnik und Sprengverfahren,
  • Rechtsvorschriften und Richtlinien über Sprengstoffe und Zündmittel, über Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten sowie über die Durchführung solcher Arbeiten,
  • praktische Durchführung von Sprengarbeiten.

Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer entsprechenden Unterichtsanstalt (zB. Technische Universität, Montanuniversität, Universität für Bodenkultur, Fachhoschschulen, sonstige technische Lehranstalten) oder durch ein Zeugnis einer vom zuständigen Minister ermächtigten  Einrichtung (zB. WIFI, BFI, Verband der Sprengebfugten Östereich) zu erbringen.

Zusätzlich zu dieser Grundausbildung zum Sprengbefugten sind die für Tiefbohrloch-sprengungen, Sprengarbeiten unter Wasser, Sprengarbeiten in heißen Massen und sonstige besonderen Sprengarbeiten (Serienparallelschaltung, Lawinensprengungen) die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnise durch ein entsprechendes Zuegnis nachzuweissen.

Der Nachweis der Fachkenntnise ist von der Behörde zu entziehen, wenn ein Sprengbefugter für die Durchführung von Sprengarbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist oder wenn auf Grund besonderer Vorkommnise, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Arbeitsdurchführung durch die beztreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. 



 
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